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   BFH, 11.01.1994 - VII R 53/93   

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BFH, 11.01.1994 - VII R 53/93 (https://dejure.org/1994,1370)
BFH, Entscheidung vom 11.01.1994 - VII R 53/93 (https://dejure.org/1994,1370)
BFH, Entscheidung vom 11. Januar 1994 - VII R 53/93 (https://dejure.org/1994,1370)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Simons & Moll-Simons

    FGO §§ 47 Abs. 1, 55; VwGO § 58; DVStB § 28 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2

  • Wolters Kluwer

    Steuerberaterprüfung - Frist - Anfechtungsklage - Rechtsbehelfsbelehrung - Schriftform

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 173, 298
  • NVwZ 1994, 1243
  • BB 1994, 780
  • BStBl II 1994, 358
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 12.02.1980 - VII R 80/79

    Prüfungsausschuß - Prüfungsergebnis - Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse -

    Auszug aus BFH, 11.01.1994 - VII R 53/93
    Im übrigen nahm das Gericht Bezug auf die Urteile des erkennenden Senats vom 28. November 1978 VII R 48/78 (BFHE 126, 375, BStBl II 1979, 185) und vom 12. Februar 1980 VII R 80/79 (BFHE 130, 233, BStBl II 1980, 459).

    Der erkennende Senat hat in seinen von der Vorinstanz zitierten Urteilen in BFHE 126, 375, BStBl II 1979, 185, und BFHE 130, 233, BStBl II 1980, 459 entschieden, daß nur für den Fall, daß der mit der Klage angefochtene Verwaltungsakt schriftlich ergangen ist, § 55 Abs. 1 FGO den Beginn der Frist davon abhängig macht, daß eine schriftliche Rechtsbehelfsbelehrung erteilt worden ist.

    Eine Auslegung gegen den Wortlaut des § 55 Abs. 1 Satz 1 FGO, der zu seiner Anwendung einen "schriftlich ergangenen" Verwaltungsakt voraussetzt, ist in dem Urteil in BFHE 130, 233, BStBl II 1980, 459 abgelehnt worden, weil die wortgetreue Auslegung der Vorschrift nicht zu einem sinnwidrigen Ergebnis führt.

    Gegenüber einer vom Wortlaut der Rechtsnorm abweichenden Auslegung ist - wie bereits in BFHE 130, 233, BStBl II 1980, 459 ausgeführt - besondere Zurückhaltung geboten, auch wenn ein anderes Ergebnis gerechter und wünschenswerter erscheint.

    Die Einwendungen, die die Revision gegen die Rechtsauffassung des Senats erhebt, sind im wesentlichen bereits in dem Urteil in BFHE 130, 233, BStBl II 1980, 459 zurückgewiesen worden, so daß es insoweit unter Bezugnahme auf diese Entscheidung lediglich ergänzender Ausführungen bedarf.

    Denn bereits § 22 DVStB i. d. F. vom 1. August 1962 (BGBl 1, 537), der - wie der Senat in BFHE 130, 233, BStBl II 1980, 459 entschieden hat - in § 118 Nr. 1 Buchst. b StBerG a. F. (jetzt § 158 Nr. 1 Buchst. b StBerG) eine ausreichende gesetzliche Ermächtigungsgrundlage hat, sah vor, daß der Vorsitzende des Prüfungsausschusses den Bewerbern das Ergebnis der Prüfung (formlos, also auch mündlich) eröffnet.

    Er hält trotz der Einwendungen des Klägers unter Bezugnahme auf die ausführliche Begründung insbesondere in BFHE 130, 233, BStBl II 1980, 459 an seiner Rechtsprechung fest, nach der § 28 Abs. 1 Satz 3 DVStB (§ 22 Satz 3 DVStB a. F.) - ebenso wie § 17 der Prüfungsordnung für Wirtschaftsprüfer vom 31. Juli 1962 (BGBl 1, 529) - es dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses in rechtlich zulässiger Weise gestattet, im Anschluß an die mündliche Prüfung den Bewerbern formlos, also auch mündlich zu eröffnen, ob sie die Prüfung bestanden haben.

  • BFH, 28.11.1978 - VII R 48/78

    Fristbeginn - Rechtsbehelfsbelehrung - Angefochtener Verwaltungsakt - Mündliche

    Auszug aus BFH, 11.01.1994 - VII R 53/93
    Im übrigen nahm das Gericht Bezug auf die Urteile des erkennenden Senats vom 28. November 1978 VII R 48/78 (BFHE 126, 375, BStBl II 1979, 185) und vom 12. Februar 1980 VII R 80/79 (BFHE 130, 233, BStBl II 1980, 459).

    Der erkennende Senat hat in seinen von der Vorinstanz zitierten Urteilen in BFHE 126, 375, BStBl II 1979, 185, und BFHE 130, 233, BStBl II 1980, 459 entschieden, daß nur für den Fall, daß der mit der Klage angefochtene Verwaltungsakt schriftlich ergangen ist, § 55 Abs. 1 FGO den Beginn der Frist davon abhängig macht, daß eine schriftliche Rechtsbehelfsbelehrung erteilt worden ist.

    g) Der erkennende Senat hält schließlich auch an der Entscheidung in seinem Urteil in BFHE 126, 375, BStBl II 1979, 185 (am Ende) fest, durch die er die analoge Anwendung des § 55 Abs. 1 Satz 1 FGO - kein Beginn der Klagefrist bei fehlender Rechtsbehelfsbelehrung - auf die gemäß § 28 Abs. 1 Satz 3 DVStB mündlich bekanntgegebene Entscheidung über das Bestehen der Steuerberaterprüfung abgelehnt hat.

  • BVerfG, 14.07.1980 - 2 BvR 780/79
    Auszug aus BFH, 11.01.1994 - VII R 53/93
    Nach dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 14. Juli 1980 2 BvR 780/79 (Steuerrechtsprechung in Karteiform - StRK -, Steuerberatungsgesetz, Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften a. F., § 22, Rechtsspruch 3) ist die Auslegung, die der erkennende Senat im Zusammenhang mit der mündlichen Bekanntgabe eines negativen Prüfungsergebnisses den §§ 47 Abs. 1, 55 FGO sowie der Vorschrift des § 22 DVStB a. F. (jetzt: § 28 Abs. 1 Satz 3) gegeben hat, einfachrechtlich vertretbar und verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (ebenfalls zustimmend: Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., § 55 Anm. 7).

    Wie das BVerfG in seinem Beschluß vom 14. Juli 1980 (a. a. O.) ausgeführt hat, ist es bei der Steuerbevollmächtigten-/Steuerberaterprüfung aus verfassungsrechtlichen Gründen (Art. 3 Abs. 1, 19 Abs. 4 GG) nicht geboten, den Prüfungsbescheid generell mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen, da davon auszugehen ist, daß diese Prüfungsteilnehmer aufgrund ihrer Ausbildung grundsätzlich über die gegebenen Rechtsbehelfe informiert sind.

    Wie das BVerfG in dem Beschluß vom 14. Juli 1980 (a. a. O.) ausgeführt hat, verstößt die unterschiedliche Behandlung hinsichtlich der Form des Prüfungsbescheids je nach Nichtbestehen im schriftlichen Teil oder Nichtbestehen nach Durchführung der mündlichen Prüfung nicht gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz.

  • FG Köln, 19.11.2002 - 8 K 737/01

    Einwendungen gegen die mündliche Bekanntgabe der negativen Prüfungsentscheidung;

    Zwar vertrete der BFH mit Urteilen vom 28.11.1978 (BStBl II 1979, 185 ) und 11.01.1994 (BStBl II 1994, 358 ff.) die Ansicht, die Klagefrist nach mündlicher Eröffnung des Ergebnisses der Steuerberaterprüfung betrage auch ohne Erteilung einer schriftlichen Rechtsbehelfsbelehrung stets einen Monat.

    Eine schriftliche Rechtsbehelfsbelehrung sei entsprechend den Ausführungen des BFH in BStBl II 1994, 358 nicht für die Ingangsetzung der einmonatigen Klagefrist erforderlich.

    Wenn der Vorsitzende dem einzelnen Bewerber entsprechend § 28 Abs. 1 Satz 3 DVStB sodann "eröffnet", ob er die Prüfung nach der Entscheidung des Prüfungsausschusses bestanden hat, gibt er dem Bewerber als Organ (Sprecher) des Prüfungsausschusses die vom Prüfungsausschuss erlassene Prüfungsentscheidung, einen mündlichen Verwaltungsakt im Sinne der §§ 47 Abs. 1 Satz 1 FGO , § 164 a StBerG , §§ 118, 119 Abs. 2 Satz 1 AO , bekannt (BFH-Urteile vom 11.01.1994 VII R 53/93, BStBl II 1994, 358 und vom 12.02.1980 VII R 80/79, BStBl II 1980, 459 ).

    Der erkennende Senat ist jedoch in Übereinstimmung mit dem Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 14.07.1980 2 BvR 780/79, Steuerrechtsprechung in Karteiform, StBerG , DVStB a. F. § 22 Rechtsspruch 3) und dem Bundesfinanzhof (Urteile vom 28.11.1978 VII R 48/78, BStBl II 1979, 185 , vom 12.02.1980 VII R 80/79 a. a. O. und vom 11.1.1994 VII R 53/93 a. a. O, vgl auch Urteil des erkennenden Senats vom 24.10.2000, 8 K 2638/00 in juris; ebenfalls zustimmend: Gräber/Koch, FGO , 3. Auflage, § 55 Anmerkung 7; Tipke/Kruse, aaO, § 55 FGO Tz. 3) der Auffassung, dass die mündliche Bekanntgabe eines negativen Prüfungsergebnisses gem. § 158 Abs. 1 Nr. 1b StBerG i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 3 DVStB ohne Rechtsbehelfsbelehrung mit der Folge des Anlaufens der Klagefrist gem. §§ 47, 55 FGO mit der Bekanntgabe einfach rechtlich vertretbar geregelt und verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist.

    Ergänzend ist anzuführen, dass der Gesetzgeber auch nach Ergehen des BFH-Urteils vom 11.01.1994 ( VII R 53/93 a. a. O.) anlässlich zahlreicher, zwischenzeitlicher Änderungen der FGO und der DVStB trotz der bekannten Einwendungen gegen die mündliche Bekanntgabe von (negativen) Prüfungsentscheidungen bei der Steuerberaterprüfung die einschlägigen Vorschriften der FGO und DVStB im Sinne des klägerischen Vorbringens nicht geändert hat und auch nicht die (Verfahrens-) Vorschriften über die Durchführung der Steuerberaterprüfung in das Steuerberatungsgesetz übernommen hat.

  • FG Köln, 19.11.2002 - 8 K 7737/01

    Wirksamkeit der mündlichen Verkündung eines Prüfungsergebnisses der

    Zwar vertrete der BFH mit Urteilen vom 28.11.1978 (BStBl II 1979, 185) und 11.01.1994 (BStBl II 1994, 358 ff.) die Ansicht, die Klagefrist nach mündlicher Eröffnung des Ergebnisses der Steuerberaterprüfung betrage auch ohne Erteilung einer schriftlichen Rechtsbehelfsbelehrung stets einen Monat.

    Eine schriftliche Rechtsbehelfsbelehrung sei entsprechend den Ausführungen des BFH in BStBl II 1994, 358 nicht für die Ingangsetzung der einmonatigen Klagefrist erforderlich.

    Wenn der Vorsitzende dem einzelnen Bewerber entsprechend § 28 Abs. 1 Satz 3 DVStB sodann "eröffnet", ob er die Prüfung nach der Entscheidung des Prüfungsausschusses bestanden hat, gibt er dem Bewerber als Organ (Sprecher) des Prüfungsausschusses die vom Prüfungsausschuss erlassene Prüfungsentscheidung, einen mündlichen Verwaltungsakt im Sinne der §§ 47 Abs. 1 Satz 1 FGO, § 164 a StBerG, §§ 118, 119 Abs. 2 Satz 1 AO, bekannt (BFH-Urteile vom 11.01.1994 VII R 53/93, BStBl II 1994, 358 und vom 12.02.1980 VII R 80/79, BStBl II 1980, 459).

    Der erkennende Senat ist jedoch in Übereinstimmung mit dem Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 14.07.1980 2 BvR 780/79, Steuerrechtsprechung in Karteiform, StBerG, DVStB a. F. § 22 Rechtsspruch 3) und dem Bundesfinanzhof (Urteile vom 28.11.1978 VII R 48/78, BStBl II 1979, 185 , vom 12.02.1980 VII R 80/79 a. a. O. und vom 11.1.1994 VII R 53/93 a. a. O, vgl auch Urteil des erkennenden Senats vom 24.10.2000, 8 K 2638/00 in [...]; ebenfalls zustimmend: Gräber/Koch, FGO, 3. Auflage, § 55 Anmerkung 7; Tipke/Kruse, aaO, § 55 FGO Tz. 3) der Auffassung, dass die mündliche Bekanntgabe eines negativen Prüfungsergebnisses gem. § 158 Abs. 1 Nr. 1b StBerG i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 3 DVStB ohne Rechtsbehelfsbelehrung mit der Folge des Anlaufens der Klagefrist gem. § § 47, 55 FGO mit der Bekanntgabe einfach rechtlich vertretbar geregelt und verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist.

    Ergänzend ist anzuführen, dass der Gesetzgeber auch nach Ergehen des BFH-Urteils vom 11.01.1994 (VII R 53/93 a. a. O.) anlässlich zahlreicher, zwischenzeitlicher Änderungen der FGO und der DVStB trotz der bekannten Einwendungen gegen die mündliche Bekanntgabe von (negativen) Prüfungsentscheidungen bei der Steuerberaterprüfung die einschlägigen Vorschriften der FGO und DVStB im Sinne des klägerischen Vorbringens nicht geändert hat und auch nicht die (Verfahrens-) Vorschriften über die Durchführung der Steuerberaterprüfung in das Steuerberatungsgesetz übernommen hat.

  • BFH, 09.07.2003 - V R 29/02

    Rechtsbehelfsfrist: Schriftliche Zustimmung zur Steueranmeldung

    Bei nicht schriftlich erlassenen Verwaltungsakten ist das Fehlen einer Rechtsbehelfsbelehrung unerheblich (z.B. BFH-Urteil vom 11. Januar 1994 VII R 53/93, BFHE 173, 298, BStBl II 1994, 358).
  • FG Hamburg, 17.05.2002 - III 256/01

    Einspruchsfrist bei Steueranmeldungen, Kleinunternehmer-Umsatzsteueroption :

    ee) Die Monatsfrist ohne Rechtsmittelbelehrung verstößt nicht gegen das Grundgesetz - GG - (vgl. Urteile des BFH vom 11. Januar 1994 VII R 53/93, BFHE 173, 298 , BStBl II 1994, 358, 360 zu 2 b; des FG Hamburg, Urteil vom 8. Dezember 1988 IV 57-59/87 S-H, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 1989, 331).
  • FG Brandenburg, 15.01.2003 - 2 K 941/01

    Anfechtung der Bewertung der Steuerberaterprüfung; Klagefrist, Wiedereinsetzung

    Die mündliche Eröffnung des Ergebnisses der Steuerberaterprüfung setzte ohne Erteilen einer schriftlichen Rechtsmittelbelehrung die einmonatige Frist für die Erhebung der Anfechtungsklage in Gang (zutreffend: Bundesfinanzhof [BFH], Urteil vom 30.08.1994 - VII R 32/94, BFH/NV 1995, 442 [443]; BFH, Urteil vom 11.01.1994 - VII R 53/93, BStBl. II 1994, 358 [359 f.]; Finanzgericht [FG] Baden-Württemberg, Urteil vom 09.03.1994 - 13 K 104/93, nicht veröffentlicht).
  • FG Köln, 08.12.1999 - 2 V 7278/99

    Reichweite des Bankgeheimnisses bei Steuerfahndungsprüfung

    Bei dieser Rechtslage ist nicht darüber zu entscheiden, mit welcher Wahrscheinlichkeit in dem anderen Staat eine Besteuerung durchgeführt wird (vgl. BFH-Beschluß vom 08. Februar 1995 I B 92/94, BStBl II 1994, 358 ).
  • FG Köln, 28.01.1999 - 2 K 33/97

    Besteuerung der Spielertätigkeit eines in Österreich ansässigen Berufssportlers

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  • FG Köln, 28.01.1999 - 2 K 6303/97

    Besteuerungsrecht im Tätigkeitsstaat bei gewerblichen und freiberuflichen

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  • FG Köln, 28.01.1999 - 2 K 4152/96

    Freistellung von Einkünften auf der Grundlage von Art. 15 Abs. 2 S. 1 DBA

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  • FG Köln, 28.01.1999 - 2 K 8962/97

    Steuerpflicht eines in Österreich ansässigen Berufssportlers; Spielertätigkeit in

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  • FG Köln, 28.01.1999 - 2 K 5626/98

    Besteuerung von in Österreich ansässigem Berufssportler; Spielertätigkeit in der

  • FG Köln, 28.01.1999 - 2 K 3826/96
  • FG Köln, 28.01.1999 - 2 K 3825/96
  • BFH, 30.08.1994 - VII R 32/94

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für die Versäumung der Klagefrist

  • FG Köln, 24.10.2000 - 8 K 2638/00

    Klagefrist gegen mündlich bekanntgegebene Entscheidung über das Bestehen der

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